Anfragen

Finanzielle Zuwendungen an soziale Einrichtungen

Drucksache 5/...

Neben den Städten und Gemeinden, die per gesetzlichen Auftrag Menschen in sozialen Notsituationen helfen, gibt es in Brandenburg viele soziale Einrichtungen, die Bedürftigen helfen. Diese Einrichtungen werden größtenteils von freien Trägern und von dem ehrenamtlichen Engagement der Bürger getragen. Mit großem Aufwand wird dabei Hilfe u. a. bei der Obdachlosenprävention, der Schuldnerberatung, und der Betreuung Hilfebedürftiger allgemein geleistet. Des Weiteren bieten diese Einrichtungen oft auch ein Mittagessen gegen einen kleinen Beitrag an. Die Gelder für diese sozialen Einrichtungen, die in jeder Gemeinde einen wichtigen Beitrag im Bereich der Sozialhilfe leisten, sind oft sehr knapp bemessen. Neben den Mitteln des jeweiligen Trägers erhalten diese Einrichtungen oftmals Zuschüsse aus öffentlicher Hand, vorwiegend aus den Haushalten der jeweiligen Kommune oder des Landkreises.

Marion Vogdt Daher frage ich die Landesregierung:

1. Werden solche oben beschriebenen sozialen Einrichtungen in freier Trägerschaft direkt vom Land bezuschusst?
a. Wenn ja, auf welche Einrichtungen sind diese Mittel verteilt?
b. Aus welchen Einnahmen des Landes stammen die Mittel für diese sozialen Einrichtungen? (Bitte Haushaltstitel nennen)
2. Werden soziale Einrichtungen in öffentlicher Trägerschaft von Kommunen oder Landkreisen vom Land bezuschusst? (Wenn ja, Zuschüsse bitte nach Landkreisen/kreisfreien Städten und Gemeinden aufschlüsseln)
3. In welcher Höhe erhalten die freien Träger im Bereich der Sozialhilfe Zuschüsse aus dem Landeshaushalt und wie haben sich diese seit dem Jahr 2006 entwickelt? (Bitte aufschlüsseln nach Trägervereinen und Landkreisen/kreisfreien Städten).

Auswirkungen des BFH-Urteils (Az: V R 41/10) auf das Land Brandenburg

Drucksache 5/4797

Gemäß dem am 15. Februar 2012 veröffentlichten Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) (Az: V R 41/10) müssen Gemeinden, die im Wettbewerb mit Privaten Leistungen erbringen, zukünftig Umsatzsteuer entrichten. Das BFH-Urteil hat auch Auswirkungen auf das Land Brandenburg, insbesondere vor dem Hintergrund des im letzten Jahr verabschiedeten Gesetzes zur Stärkung der kommunalen Daseinsvorsorge.

Marion Vogdt Ich frage daher die Landesregierung:

1. Wie bewertet die Landesregierung das BFH-Urteil, welches zu einer „erheblichen Ausweitung der Umsatzsteuerpflicht für die öffentliche Hand“ führen wird?

2. Welche finanziellen Auswirkungen hat das Urteil des BFH auf die Kommunen im Land Brandenburg?

3. Welche Folgen hat das BFH-Urteil auf das von der Landesregierung verabschiedete Gesetz zur Stärkung der kommunalen Daseinsvorsorge?

4. Teilt die Landesregierung die Einschätzung des brandenburgischen Städte- und Gemeindebundes wonach das BFH-Urteil das Gesetz zur Stärkung der kommunalen Daseinsvorsorge der Landesregierung aushebelt?

5. Sieht die Landesregierung vor dem Hintergrund des BFH-Urteils die Notwendigkeit der Rücknahme des Gesetzes zur Stärkung der kommunalen Daseinsvorsorge?

Trägerwechsel bei Schulen in freier Trägerschaft

Drucksache 5/4789

Nach § 124 Abs. 2 S. 4 BbgSchulG i.d.F. des HBeglG 2012 gelten bei einem Trägerwechsel
„die Sätze 1 und 2 entsprechend“ (des § 124 Abs. 2 BbgSchulG). Die Regelung lässt offen, ob die Wartefrist nach § 124 Abs. 2 S. 1 BbgSchulG bei einem Trägerwechsel vor Gewährung des staatlichen Betriebskostenzuschusses „entsprechend“ der Eröffnung der Ersatzschule von Neuem beginnt (so die Begründung des Gesetzentwurfs: LT-Drucks. 5/3814, Begründung S. 10) oder ob die Wartefrist sich bei einem Trägerwechsel aufgrund „entsprechender“ Anwendung der Sätze 1 und 2 seit der tatsächlichen Eröffnung der Schule abläuft. Die Gewährung des Betriebskostenzuschuss setze – über den Wortlaut des § 124 BbgSchulG hinaus – den Nachweis der wirtschaftlichen Solidität der Träger von Ersatzschulen voraus.

Andreas Büttner Daher frage ich die Landesregierung:

1. Welche milderen Sicherungsmittel gegen einen befürchteten Missbrauch des staatlichen Betriebskostenzuschusses hat die Landesregierung geprüft und gegenüber der gänzlichen Verweigerung für eine nochmals vollständige Wartezeit von 2 bzw. 3 Jahren als ungeeignet ausgeschlossen?

- Mündliche Anfrage - Das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes bzgl. der Besoldung von Professoren und dessen Auswirkung auf den Landeshaushalt

Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat am 14.02.2012 die Professorenbesoldung in Deutschland in Teilen für verfassungswidrig erklärt. Das Karlsruher Urteil hat auch Auswirkungen auf Brandenburg. Zukünftig muss das Land mit deutlichen Mehrkosten bei der Besoldung seiner Professoren rechnen.

Jens Lipsdorf Ich frage daher die Landesregierung:

Hat das Urteil des Bundesverfassungsgerichts finanzielle Auswirkungen auf den Landeshaushalt?

Die Antwort der Landesregierung wird auf der 51. Plenarsitzung, 23.02.2012 erwartet.

Zusammenlegung der Finanzämter Finsterwalde und Calau zum 1. September 2013

Drucksache 5/4798

Anfang 2011 wurde die Stadt Finsterwalde darüber informiert, dass die Finanzämter Finsterwalde und der Stadt Calau zukünftig am Standort Calau zusammengelegt werden sollen. Das Ministerium der Finanzen (MdF) will mit dieser Strukturveränderung der demographischen Entwicklung Rechnung tragen sowie Kosten sparen. Finsterwaldes Bürgermeister Jörg Gampe zweifelt daran, dass das Verhältnis von Kosten und Nutzen stimmt. Aus seiner Sicht müsste die geringe Einsparung den zusätzlichen Kosten gegenüber gestellt werden, die durch die Zusammenlegung der beiden Ämter entstehen. Das Land kann in Calau auf eine eigene Immobilie kostenfrei zurückgreifen. Aber auch in Finsterwalde existieren diverse, leerstehende Immobilien, die das Land nutzen könnte.

Marion Vogdt Ich frage daher die Landesregierung:

1. Welche konkreten wirtschaftlichen Vorteile bietet der Umzug nach Calau?

2. Sind die Zweifel des Bürgermeisters Jörg Gampe an dem Kosten-Nutzen-Verhältnis gerechtfertigt?

3. Was spricht seitens der Landesregierung bzw. des MdF gegen eine Nutzung der
a) Immobilie „Ehemalige Grundschule am Langen Damm
b) Immobilie „Unterrichtsgebäude Sängerstadtgymnasium Finsterwalde“
c) Immobilie „Ehemaliger Jugendwerkhof“
in der Stadt Finsterwalde?